Wenn bei Erbfällen keine näheren Verwandten mehr vorhanden sind, werden häufig entfernte Verwandten Erben. Es drohen Nachlasspflegschaft, Erbenermittlung und die Angst vor hohen Kosten steigt bei den Erben.

Eine Gefahr für den Nachlass?

Relevant wird dies in einem Erbscheinsverfahren. Ein Beispiel:

Der Ehegatte ist bereits verstorben. Kinder und Enkel fehlen. Geschwister hatte der Erblasser keine, die Eltern leben nicht mehr. Wenn die gesetzliche Erbfolge gilt, wird es kompliziert. Denn dann müssen die Großeltern oder Tanten und Onkel des Erblassers ausfindig gemacht werden. Häufig sind diese jedoch ebenfalls schon verstorben. Dann müssen deren Nachkommen ausfindig gemacht werden. In diesem Fall wird eine große Anzahl von Cousins und Cousinen Erben. Diese zu ermitteln ist eine Mammutaufgabe.

In solchen Fällen ist es schwierig, wer genau als Erbe in Betracht kommt. Häufig überträgt das Nachlassgericht diese Aufgabe einem Nachlasspfleger. Dieser wiederum beauftragt häufig einen professionellen Erbensucher. Sind Verwandte ins Ausland ausgewandert, gestaltet sich die Suche besonders schwierig und langwierig. Erbensucher und Nachlasspfleger wollen jedoch auch für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Stellt dies im Hinblick auf schon feststehende Erben eine Gefahr für den Nachlass dar? Und kann etwas gegen die Aufzehrung des Nachlasses unternommen werden?

Aufgaben und Befugnisse des Nachlasspflegers

Der Nachlasspfleger hat die Vermögensinteressen der (unbekannten) Erben zu wahren. Hierzu gehört auch, dass er den Nachlassbestand sichert und erhält. Er ist berechtigt, Verbindlichkeiten zu begründen, für die der Erbe aber die Haftung beschränken kann.

Der Nachlasspfleger hat außerdem die Pflicht, unbekannte Erben zu ermitteln. Er muss jedoch nicht die endgültigen und wahren Erben ermitteln. Es genügt, die in Betracht kommenden „Erbprätendenten“ ausfindig zu machen. Hierzu zählen die möglichen Erben. Um diese zu ermitteln kann der Nachlasspfleger alle zulässigen Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen. Er darf hierfür auch einen professionellen Erbensucher beauftragen – allerdings nur, wenn eigene Nachforschungen erfolglos waren.

Bevor der Nachlasspfleger einen Erbensucher beauftragt, hat er dies vorab dem Nachlassgericht anzuzeigen. Eine Genehmigung des Gerichts ist jedoch nicht erforderlich. Wie wirkt sich dies auf die Kosten des Nachlasspflegers aus? Die Einschaltung eines Erbenermittlers kann dazu führen, dass sich der Stundensatz des Nachlasspflegers verringert. Dies gilt, wenn die verbleibenden Geschäfte nur einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufweisen. Der Wert des Nachlasses verringert sich also durch die Einschaltung eines Erbensuchers regelmäßig nicht. Die Einschaltung eines Erbenermittlers kann sich aus Kostensicht vielmehr günstig auswirken.

Erbenermittlung und Kosten?

Wie steht es aber um die Erbenermittlung und die Kosten? Einen Vergütungsanspruch hat der Erbenermittler gegen den Erben nur, wenn es zu einer Vereinbarung zwischen dem Nachlasspfleger oder dem ermittelten Erben und dem Erbenermittler gekommen ist. Ohne Vereinbarung kann der Erbenermittler auch keine sonstigen Aufwendungsersatzansprüche gegen den Nachlass geltend machen. Der Nachlasspfleger geht nämlich kein Vertragsverhältnis mit dem Erbenermittler ein.

Regelmäßig trägt der Nachlasspfleger den Fall nur informatorisch an den Erbenermittler heran. Folglich belastet die Beauftragung eines Erbenermittlers nicht den Nachlass. Der Erbenermittler wendet sich dann an den von ihm gefundenen Erben. Er macht diesem gegenüber die Offenlegung seiner Erkenntnisse vom Abschluss einer Vergütungs- und Abwicklungsvereinbarung abhängig. So gelangt dann der Erbenermittler erst an seine Vergütung.

Dann ist für den potenziellen Erben Vorsicht geboten: Übliche Honorarsätze für Erbenermittler liegen zwischen 10% bis 30% der zur Auszahlung kommenden Erbschaftssumme zzgl. MwSt. Bei Aus­lands­be­zug erhöht sich dies regelmäßig bis zu 33 %. Teuer wird der Einsatz eines Erbenermittlers also in der Regel nur für die noch unbekannten Erben.

Fazit

Die Nachlasspflegschaft ist eine verhältnismäßig teure Option der Nachlasssicherung. Diese ist aber regelmäßig zur Erforschung unbekannter Erben erforderlich. Die Einschaltung von privaten Erbenermittler wirkt sich wiortschaftlich regelmäßig jedoch nicht auf den Wert des Nachlasses aus. Die Angst vor hohen Kosten für private Erbenermittler ist folglich nicht begründet.