Eine Vorsorge im Privaten ist wichtig. Eine Vorsorge für Unternehmer ist überlebenswichtig. Denn: Fällt der Unternehmer wegen Unfall, Krankheit oder Alter aus, ist das Unternehmen über Wochen und Monate nicht mehr handlungsfähig. Ein nicht mit dem Unternehmen vertrauter „Fremdbetreuer“ leitet dann die Geschicke. Das ist vom Unternehmens-Inhaber nicht gewollt und kann das Unternehmen in eine die Existenz bedrohende Krise führen. Diese Risiken kennen Viele nicht. ¾ aller Unternehmer haben keine Vorsorge getroffen. Das muss und darf nicht sein. Kein Unternehmer sollte dieses Risiko weiter eingehen.  Das Wichtigste für die Vorsorge für Unternehmer lesen Sie hier.

Jedermann-Risiken ohne Vorsorge

Zunächst treffen den Unternehmer die allgemeinen Risiken, wenn keine Vorsorge für den Notfall getroffen wurde. Diese „Jedermann-Risiken“ treffen alle, die keine Vorsorge-Regelung für Unfall, Krankheit und Alter getroffenen haben. Diese Probleme drohen folglich jeder Privatperson, unabhängig davon, ob sie Unternehmer sind oder nicht:

  1. Ohne Vorsorgeregelung dürfen im deutschen Recht weder Familienangehörige noch Ehegatten oder Kinder für den erwachsenen Betroffenen entscheiden und handeln, wenn dieser wegen Unfall, Krankheit oder Alter hierzu nicht mehr in der Lage ist. Das Gesetz kennt keine Vertretung und Sorgerecht für volljährige Familienangehörige. Das führt zu zwei Folgeproblemen.
  2. Ein gerichtliches Betreuungsverfahren klärt in solchen Notlagen, wer für den Betroffenen in den persönlichen, finanziellen und medizinisch notwendigen Angelegenheiten entscheidet. Anders als Laien vermuten, bestellt das Betreuungsgericht nicht stets die engsten Familienangehörigen, den Ehegatten oder die Kinder als Betreuer. Das hat zur Folge, dass ein dem Betroffenen unbekannter Dritter die persönlichen, finanziellen und medizinischen Entscheidungen trifft. Dies möchten die wenigsten – weder der Betroffene, noch dessen Angehörigen.
  3. Weiterer Nachteil fehlender Vorsorge ist, dass ein Betreuungsverfahren leicht mehrere Wochen oder Monate dauert. Das ist leicht der Fall, wenn Streit unter den Familienangehörigen besteht. Bis das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt, herrscht Handlungsunfähigkeit. Es besteht kein Zugriff aufs Bankkonto und Zahlungen können nicht ausgeführt werden.

Diese Risiken sind keine Seltenheit: Bei 2.5 Millionen Verkehrsunfällen, 400.000 Verletzten und mehr als 3.000 tödlich Verunglückten in Deutschland jährlich ist eine solche Notlage alltäglich. Wie Privatpersonen vorsorgen und die geschilderten Risiken mit einer Vorsorgevollmacht vermeiden, haben wir in einem eigenen Beitrag ausführlich erklärt. Die „10 Fakten, die jeder zur Vorsorgevollmacht wissen muss“ sollten Sie vorab lesen. In diesem Beitrag wollen wir die Besonderheiten der Vorsorge für Unternehmer beleuchten.

Besondere Vorsorge-Probleme bei Unternehmern

Fällt der Chef aus, sind die Sorgen im Unternehmen groß:

  1. Ohne Vorsorgeregelung ist das Unternehmen handlungsunfähig: Es werden keine neuen Aufträge abgeschlossen. Die bestehenden Aufträge werden nicht ausgeführt. Die dringend benötigen Waren von Lieferanten werden ohne Zahlung nicht geliefert. Die für die Liquidität des Unternehmens notwendigen Rechnungen werden nicht geschrieben und offene Posten nicht durchgesetzt.
  2. Existenzielle Risiken drohen bei den Verbindlichkeiten: Die Banken verweigern ohne Weisung des Unternehmensinhabers die Zahlung. Die Löhne für die Mitarbeiter werden nicht bezahlt. Die Beschäftigten drohen, ihre Arbeit niederzulegen. Bis zum Abschluss eines Betreuungsverfahrens können die Mitarbeiter nicht immer gehalten werden. Stellen die Beschäftigten ihre Arbeit ein, entstehen häufig irreparable Schäden.
  3. Dasselbe gilt, wenn die Rechnungen von Lieferanten und Subunternehmern unbezahlt bleiben. Heikel wird die Lage, wenn der Unternehmer wegen Unfall, Krankheit oder Alter fällige Sozialabgaben nicht zahlt. Die Sozialversicherungsträger drohen schnell mit Konsequenzen und Zwangsvollstreckung.

Lösungen bei Einzelunternehmen

Diese Risiken müssen nicht sein. Mit Vorsorgevollmacht, Vorsorgevertrag und Betreuungsverfügung regeln Sie alles Notwendige, um sich, Ihre Familie und Ihr Unternehmen sicher und versorgt zu wissen. Mit einfachen Mitteln sorgen Sie als Unternehmer vor, auch wenn Sie nach einem Unfall, einer schweren Krankheit oder im Alter nicht mehr in der Lage sind, selbst zu entscheiden. Bestimmen Sie deshalb noch heute (wenn Sie es noch selbst in der Hand haben), wie Ihr Leben, das Leben Ihrer Familie und Ihr Unternehmen gesteuert werden (wenn Sie es nicht mehr selbst in der Hand haben). Sie und Ihre Angehörigen leben beruhigt und ohne Angst, etwas versäumt zu haben. Gleichzeitig kommen Sie der Verantwortung gegenüber Ihren Beschäftigten nach.

Vorsorge für Unternehmer: Einzelunternehmen

Die richtige Vorsorge richtet sich bei Unternehmern nach der jeweiligen Unternehmensform. Je nachdem, ob das Unternehmen als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft geführt wird, sind unterschiedliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

Die Vorsorgevollmacht eines Einzelunternehmers sollte sowohl die privaten als auch die geschäftlichen Angelegenheiten umfassen. Insbesondere im Bereich der „Vermögenssorge“ des Einzelunternehmers ist es erforderlich, dass von der Vorsorgevollmacht auch die geschäftlichen Angelegenheiten erfasst sind. Dies ist notwendig, da der Einzelunternehmer ebenso wie der Freiberufler für sein Unternehmen allein verantwortlich und entscheidungsbefugt ist. Die Vorsorge für den geschäftlichen Bereich kann dementsprechend nur über privatrechtliche Vollmachten erfolgen, im Wesentlichen also durch:

  • eine Vorsorgevollmacht, die auch die geschäftlichen Angelegenheiten umfasst,
  • eine Prokura und
  • eine Handlungsvollmacht.

Praxis-Vorsorge-Tipps für Einzelunternehmer

Private und unternehmerische Vorsorgevollmacht in getrennten Urkunden

Achten Sie darauf, dass Sie private und unternehmerische Vorsorgevollmacht getrennt erstellen. Sinnvoll sind zwei eigenständige Urkunden. Ihre Geschäftspartner lassen sich eine Vollmacht regelmäßig im Original vorlegen. Mit zwei Vollmachten erhalten die Geschäftspartner keinen Einblick in die privaten Belange und Regelungen. Zum anderen ist bei der unternehmerischen Vollmacht auf die Fachkenntnisse des Bevollmächtigten zu achten. Es ist deshlab häufig sinnvoll, dass der Unternehmer unterschiedliche Personen für die persönlichen einerseits und unternehmerischen Belange andererseits bevollmächtigt. Zum Beispiel: Sie können für die privaten, eigenen geschäftlichen und medizinischen Angelegenheiten Ihren Lebenspartner bevollmächtigen. Für die unternehmerischen Angelegenheiten räumen Sie dagegen Ihrem im Unternehmen seit Jahren mitarbeitenden Sohn oder einem sonstigen, mit Ihrem Unternehmen und mit der Führung Ihres Unternehmens Vertrauten Vollmacht ein.

Handlungsanweisungen an den Bevollmächtigten

Für den Einzelunternehmer bietet es sich an, im Verhältnis zum Bevollmächtigten (im Innenverhältnis, nicht in der Vollmachtsurkunde) konkrete Handlungsanweisungen zu erteilen. Diese legen fest, wie der Unternehmer seinen Betrieb seitens des Bevollmächtigten geführt wissen möchte. Dies ändert zwar nichts an der rechtlichen Wirksamkeit von Handlungen des Bevollmächtigten im Außenverhältnis. Die Begrenzung des rechtlichen „Dürfens“ stellt aber eine wirksame Maßnahme dar, den Bevollmächtigten an den Willen des Vollmachtgebers zu binden. Zum Beispiel kann der Unternehmer anordnen, ob bei dauerhafter Verhinderung das Unternehmen fortgeführt, veräußert oder liquidiert werden soll. Welche Anweisung zu Ihrem Unternehmen passt, richtet sich nach der Prognose über die zukünftige Entwicklung des Betriebes. So kann eine Fortführung Schwierigkeiten bereiten, wenn das Unternehmen stark vom Know-how und der Persönlichkeit des Unternehmers abhängt. Diese Einzelfragen sind in Handlungsanweisungen oder auch in einem umfassenden Vorsorgevertrag zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem zu regeln.

Vollmacht für das Unternehmen und die privaten Geschäfte

Beim einzelkaufmännischen Betrieb, einer GbR oder der OHG ist zu überlegen, ob ein Bevollmächtigter auch hinsichtlich des privaten Vermögens des Vollmachtgebers verpflichtet wird.

Vorsorge für Einzelunternehmen

Vorsorge bei Personengesellschaften

Die Vorsorge bei Gesellschaften ist schwieriger als bei Einzelunternehmen. Da Gesellschaften nicht selbst handeln, vertritt die Geschäftsführung sie. In diesen Fällen muss eine Vorsorge für den Notfall getroffen werden, dass die Geschäftsführung langfristig ausfällt. Dies ist rechtssicher regelmäßig nur mit individueller Beratung durch eine im Seniorenrecht spezialisierte Kanzlei zu erreichen.

Die Grundlagen hierzu lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Personengesellschaften (GbR, OHG und KG)

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Unternehmen, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) geführt werden. Bei den genannten Personengesellschaften gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft. Das heißt: Die Geschäftsführung und Vertretung obliegen stets mindestens einem Gesellschafter, einzeln oder gemeinschaftlich. Anders formuliert bedeutet dies: Eine Fremdgeschäftsführung ist nicht zulässig. Dieses Rechtsprinzip wirkt sich auf die rechtssichere Ausgestaltung der Vorsorgeregelung aus. Da die gesetzliche Vertretung bei GbR, OHG und KG unterschiedlich ausgestaltet ist, ist auch die Vorsorge unterschiedlich.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Ausgangslage: Bei der GbR gelten die §§ 709, 710 und 714 BGB. Danach stehen die Geschäftsführung und Vertretung den Gesellschaftern der GbR gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist deshalb die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Dies wird als „Gesamtvertretungsbefugnis“ bezeichnet.

Folge: Fällt ein Gesellschafter aus, ist die gesamte GbR handlungsunfähig und kann keine rechtswirksamen Willenserklärungen mehr abgeben.

Beispiel: Führen zwei Gesellschafter einen Handwerksbetrieb als GbR und fällt ein Gesellschafter aus, treten ohne Vorsorge dieselben Folgen wie beim Einzelunternehmen ein: Die Willenserklärungen und rechtsgeschäftlichen Handlungen für die GbR können nur von den beiden Gesellschaftern gemeinsam erklärt werden. Da dies wegen des Unfalls eines Gesellschafters nicht mehr möglich ist, ist die GbR handlungsunfähig. Es ist eine Betreuung für den ausgefallenen Gesellschaftern gerichtlich anzustrengen. Das kann Wochen und Monate dauern. Hinzu kommt: Die Person des Betreuers ist nicht vorherzusagen. Es droht die Bestellung eines Fremdbetreuers, der weder den Handwerksbetrieb noch die Branche kennt.

Lösung: Bei der GbR bestehen verschiedene Optionen, eine praxistaugliche Vorsorgeregelung zu treffen. Am einfachsten ist es meist, die gesetzlichen Gesamtvertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag der GbR zu ändern. (dispositives Recht): So kann zum Beispiel bei einer Gesellschaft mit zwei Gesellschaftern eine Änderung zur Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden. Bei Gesellschaften mit mehr als zwei Gesellschaftern besteht das Problem nicht, denn zwei Gesellschafter sind ausreichend, um die GbR zu vertreten. Mit dieser einfachen gesellschaftsvertraglichen Änderung sichern Sie die Handlungsunfähigkeit der GbR, sollte einer der beiden Gesellschafter wegen Unfall, Krankheit oder Alter unerwartet nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig sein. Der Ausfall eines Gesellschafters hindert mit dieser Vorsorge nicht mehr den Betrieb der GbR.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Ausgangslage: Jeder Gesellschafter einer OHG ist zur Geschäftsführung im Innenverhältnis und zur Vertretung der OHG einzeln berechtigt. Dies wird als „Einzelvertretungsberechtigung“ bezeichnet. Etwas anderes gilt, wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine hiervon abweichende Lösung vereinbarten. Dies erfolgt zum Beispiel, wenn im Gesellschaftsvertrag der OHG eine Gesamtvertretung nach § 125 Abs. 2 HGB vereinbart ist.

Folge: Fällt ein Gesellschafter krankheitsbedingt langfristig aus, bleibt die OHG nach der gesetzlichen Ausgangslage handlungsfähig.

Beispiel: Führen zwei Gesellschafter ihren Handwerksbetrieb als OHG und haben sie im Gesellschaftsvertrag keine von der gesetzlichen Regelung der Geschäftsführung und Vertretung abweichende Regelung getroffen, bleibt die OHG auch im Falle des Ausfalls eines Gesellschafters handlungsfähig.

Tipp: Kontrollieren Sie den Inhalt Ihres Gesellschaftsvertrages und nehmen Sie gegebenenfalls Abänderungen vor. So kann beispielsweise bei zwei Gesellschaftern ein „Zurück“ zur gesetzlichen Regelung von Vorteil sein. Es gilt dann wieder die gesetzlich vorgesehene Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung. Wenn eine Gesamtvertretung im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist und mehr als zwei Gesellschafter vorhanden sind, ist eine der Vertretungsregelung dahingehend sinnvoll, dass zwei Gesellschafter zur Vertretung genügen. In beiden Fällen hindert der Ausfall eines Gesellschafters folglich nicht den Geschäftsbetrieb.

Kommanditgesellschaft (KG)

Bei der Kommanditgesellschaft ist zwischen zwei Arten der Gesellschafter zu unterscheiden:

Kommanditisten und Komplementäre

  1. Zum einen die Kommanditisten, die nur in Höhe ihrer Einlage und nicht darüber hinaus persönlich haften. Kommanditisten sind gesetzlich nicht zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Der Ausfall eines Kommanditisten, also eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters, bleibt ohne Folgen für die Handlungsfähigkeit der KG. Für diese ist also grundsätzlich keine Vorsorge mit dem Ziel der Handlungsfähigkeit des Unternehmens erforderlich. Für Kommanditisten ist – wie für alle Privatpersonen – jedoch eine Vorsorge hinsichtlich ihrer finanziellen Angelegenheiten erforderlich.
  2. Zum anderen die Komplementäre, die persönlich haftenden Gesellschafter der KG. Den Komplementären stehen die Geschäftsführung und Vertretung der KG zu. Der Ausfall eines Komplementärs wegen Unfall, Krankheit oder Alter kann deshalb dazu führen, dass die KG nicht mehr handlungsfähig ist. Hier ist folglich eine Vorsorge zum Vorteil der KG erforderlich.

Vorsorge für Komplementäre

Beim Ausfall eines Komplementärs wegen Unfall, Krankheit oder Alter wird unterschieden:

  1. Umfasst die KG mehrere Komplementäre und fällt einer von mehreren Komplementären plötzlich aus, ist dies regelmäßig unproblematisch. Das Ergebnis entspricht der Folge eines Ausfalls eines Gesellschafters bei der OHG. Fällt ein Gesellschafter aus, bleibt auch die KG nach der gesetzlichen Ausgangslage handlungsfähig.
  2. Umfasst die KG neben einem oder mehreren Kommanditisten hingegen nur einen Komplementär und fällt dieser unerwartet und ohne Vorsorgeregelung aus, wird die KG handlungsunfähig. Das Ergebnis entspricht inhaltlich den ungünstigen Folgen, wenn ein Einzelunternehmer ausfällt. In dieser Konstellation ist eine Vorsorgeregelung dringend notwendig. Dies ist jedoch ohne großen Aufwand zu erledigen. Die Vorsorge erfolgt regelmäßig über privatrechtliche Vollmachten, im Wesentlichen also durch eine Vorsorgevollmacht, die auch die geschäftlichen Angelegenheiten umfasst, eine Prokura bzw. eine Handlungsvollmacht. Mit geringem Aufwand kann so sichergestellt werden, dass auch in dem Fall, dass der Komplementär ausfällt, die KG handlungsfähig bleibt.
Sicherheit durch Vorsorge

Vorsorge bei der GmbH

Die Vorsorge bei der GmbH funtkioniert anders als bei den Personengesellschaften. Die GmbH ist – anders als GbR, OHG und KG – keine Personengesellschaft, sondern eine Kapitalgesellschaft. Die Geschäftsführung leitet die GmbH im Innenverhältnis und vertritt sie im Außenverhältnis. Anders als bei den Personengesellschaften, kennt die GmbH nicht das Verbot der Fremdgeschäftsführung. Das bedeutet: Ein Nichtgesellschafter kann Geschäftsführer sein.

Die Gesellschafter der GmbH sind von der Geschäftsführung und Vertretung der GmbH jedoch ausgeschlossen; dies ist und bleibt die Aufgabe der Geschäftsführung. Dieser Unterschied ist dem juristischen Laien häufig nicht klar. Auch bei der Ein-Personen-GmbH vertritt nicht der Alleingesellschafter, sondern der Geschäftsführer die GmbH im Außenverhältnis. Gewiss ist der Alleingesellschafter in der Praxis regelmäßig auch gleichzeitig der Geschäftsführer. Diese „Doppelrolle“ ist jedoch nicht zwingend.

Bei der GmbH können mehrere Geschäftsführer bestellt sein. Ist das der Fall, sind diese nach § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt (d.h. alle müssen mitwirken). Diese Gesamtvertretung gilt nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung vorsieht. Ist ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die GmbH im Außenverhältnis.

Für eine rechtssichere Vorsorge vor Unfall, Krankheit oder Alter sind bei der GmbH zwei Konstellationen zu unterscheiden:

Konstellation 1: Ausfall eines Geschäftsführers von mehreren

Beispiel: Führen zwei Gesellschafter ihre Handwerks-GmbH als Geschäftsführer-Gesellschafter und findet sich im GmbH-Vertrag keine spezielle Regelung zur Geschäftsführung und Vertretung, ist die GmbH handlungsunfähig und führungslos, wenn einer der beiden Geschäftsführer-Gesellschafter ausfällt.

Lösung: Hier ist dringend die Vorsorge zu regeln. Zum Beispiel können die Gesellschafter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag ändern und aus Gründen der rechtssicheren Vorsorge eine Einzelvertretungsberechtigung vereinbaren. Die Vorsorge kann auch über privatrechtliche Vollmachten erfolgen. Hier bietet sich als Alternative eine Vorsorgevollmacht, eine Prokura oder eine Handlungsvollmacht an. Mit geringem Aufwand kann so sichergestellt werden, dass auch in dem Fall, dass ein Geschäftsführer-Gesellschafter ausfällt, die GmbH handlungsfähig bleibt.

Konstellation 2: Ausfall des einzigen GmbH-Geschäftsführers

Problem: Fällt der einzige Geschäftsführer der GmbH aus, wird die GmbH handlungsunfähig und führungslos. In der Folge müssten die Gesellschafter einen neuen Geschäftsführer bestellen. Dies ist unproblematisch, wenn der bisherige Geschäftsführer und die Gesellschafter personenverschieden sind. Beim Geschäftsführer-Gesellschafter in der Ein-Mann-GmbH gibt es jedoch keinen verbleibenden Gesellschafter, der einen neuen Geschäftsführer bestellen könnte.

Lösung: Für diese Situation ist dringend eine Vorsorge-Regelung zu treffen. Mittels einer Vorsorgevollmacht des Alleingesellschafters bevollmächtigt dieser einen Dritten, einen Geschäftsführer für die GmbH zu bestellen. Dies ist eine einfache und unkomplizierte Vorsorge-Regelung, die im Notfall die Handlungsfähigkeit der GmbH wahrt.

Tipp: Eine Vorsorgevollmacht, die von einem GmbH-Gesellschafter erteilt wird und sich auf die Wahrnehmung sämtlicher Gesellschafterrechte bezieht, bedarf der Zustimmung der Mitgesellschafter. Dies ist Folge der Höchstpersönlichkeit der Mitgliedschaft in einer GmbH. Die Zustimmungen können vorab wechselseitig erklärt werden. Sofern eine solche Zustimmung nicht erteilt wird, kann der Bevollmächtigte lediglich eingeschränkte Vermögens- und Informationsrechte wahrnehmen.

Vorsorge für Unternehmer: Fazit

Eine rechtssichere Vorsorge für Unternehmer ist kein Luxus, sondern eine zwingend notwendige Maßnahme zum Schutz des Unternehmens. Die Risiken sind groß, wenn der Chef ohne Vorsorge-Regelung wegen Unfall, Krankheit oder Alter ausfällt. Das Unternehmen ist womöglich über Wochen und Monate handlungsunfähig. Ein Fremdbetreuer erfüllt in den seltensten Fällen die erhofften Erwartungen: Der vom Betreuungsgericht bestellte Betreuer kennt weder das Unternehmen des Betroffenen noch die Branche. Ihm sind auch die persönlichen Handlungsweisen des ausgefallenen Chefs nicht bekannt. In dieser Situation ist der Ärger groß. Ohne Vorsorge-Check sollte deshalb kein Unternehmen geführt werden. Bei 2.5 Millionen Verkehrsunfällen, 400.000 Verletzten und mehr als 3.000 tödlich Verunglückten in Deutschland jährlich hat jeder Unternehmer die Pflicht, für den Notfall vorzusorgen. Diese Vorsorge ist unkompliziert und kostengünstig, auch für Unternehmer. Nach einer Beratung eines auf das Seniorenrecht spezialisierten Rechtsanwalts von Seniorenrecht.online schafft der Unternehmer Sicherheit für sich, seine Familie und Angehörigen sowie sein Unternehmen mit den Beschäftigten.

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