Was passiert, wenn Volljährige wegen Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage sind, zu handeln, zu entscheiden und rechtlich verbindliche Erklärungen abzugeben? ¾ aller Deutschen haben für diese Notsituation nicht vorgesorgt. Sie gehen zu Unrecht davon aus, dass Familienangehörige, Ehegatten und Kinder für den Betroffenen entscheiden und handeln dürfen, wenn dieser nicht mehr selbst kann. Dabei handelt es sich um ein Fehlverständnis mit schwerwiegenden Folgen: Es drohen Handlungsunfähigkeit und die Betreuung durch einen unbekannten Dritten, wenn die Not wegen Unfall, Krankheit oder Alter am größten ist. Hier hilft die Vorsorgevollmacht. Mit diesen 10 Fakten zur Vorsorgevollmacht leben Sie beruhigt und sorgenfrei in der Zukunft.

Deshalb ist Vorsorge wichtig

Weder Ehepartner noch erwachsene Kinder dürfen automatisch für einen volljährigen Erkrankten rechtswirksame Erklärungen abgeben oder handeln, wenn dieser hierzu nicht mehr in der Lage ist. Es existiert keine automatische Vertretungsberechtigung für Volljährige. Lediglich für Minderjährige steht nach dem Gesetz den Eltern ein umfassendes Sorgerecht – und damit auch Vertretungsrecht – in allen Angelegenheiten zu. Das gilt aber nicht umgekehrt. Das ist im Juristendeutsch nachzulesen in §§ 1626, 1629 BGB.

Die im Gesetz angeordnete Folge für diese Notsituation stellt deshalb keine sinnvolle Lösung, sondern nur ein Notbehelf dar: Wenn ein Volljähriger seine persönlichen, finanziellen und medizinischen Entscheidungen und – im unternehmerischen Bereich – seine geschäftlichen Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann, müssen die Angehörigen schnellstmöglich beim Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung beantragen. Das Betreuungsgericht wird in einem förmlichen Verfahren einen Betreuer bestellen.

Die Nachteile ohne Vorsorge

Das Betreuungsverfahren führt zu zwei ungewollten Nachteilten:

1. Es droht das Risiko der Fremdbetreuung. Die Person des vom Gericht bestellten Betreuers ist nicht sicher vorherzusagen. Es droht die von den Angehörigen und dem Betroffenen nicht gewollte Bestellung eines Fremdbetreuers. Das hat zur Folge: Ein dem Betroffenen unbekannter Dritter trifft die privaten, medizinischen und geschäftlichen Entscheidungen über die ärztliche Versorgung. Eine solche Fremdbestimmung ist den Wenigsten recht.

Betreungsgericht und Betreuungsverfahren

2. Weiterer Nachteil des Betreuungsverfahrens ist die Zeitspanne, bis das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt. Bis dahin herrscht Handlungsunfähigkeit. Ein Betreuungsverfahren dauert leicht mehrere Wochen oder Monate. Damit ist zu rechnen, wenn keine Einigkeit zwischen den Beteiligten besteht, etwa weil Streit in der Familie herrscht. In der Zwischenzeit werden keine wirksamen Handlungen und keine rechtsverbindlichen Entscheidungen getroffen. Das ist persönlich, finanziell und medizinisch ungünstig. Für ein Unternehmen ist es existenzgefährdend, wenn der Chef nach einem Unfall ausfällt und über einen längeren Zeitraum keine rechtsverbindlichen Entscheidungen trifft. Das bedeutet konkret: Es werden keine Verträge geschlossen und keine Zahlungen getätigt. Auch die Löhne bleiben offen, ebenso die Steuern und Sozialabgaben. In diesen Situationen ist die Existenz des Betriebes gefährdet.

Um rechtswirksam für Betroffene in Notsituationen zu handeln, ist deshalb eine besondere Legitimation erforderlich. Eine solche Legitimation stellt die Vorsorgevollmacht dar.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine widerrufliche Generalvollmacht. Diese wird für den Fall erteilt, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig wird. Es handelt sich um eine besondere Art einer Vollmacht. Sie benennen eine andere Person, die alle oder einzelne, näher von Ihnen bestimmte Aufgaben für Sie erledigen und rechtsverbindliche Erklärungen für Sie abgeben darf. Die Vorsorgevollmacht gilt, wenn Sie wegen Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage sind, zu entscheiden und zu handeln. Sie können Sie diese Rechte auch mehreren Personen gleichzeitig, aber auch alternativ einräumen. Der Vollmachtgeber ist in der Ausgestaltung weithin frei. Rechtlich ist eine Vorsorgevollmacht gleichzeitig ein Auftragsverhältnis.

Die Vorsorgevollmacht ist damit ein Baustein der rechtlichen Vorsorge vor Unfall, Krankheit und Alter. Weitere Bausteine sind der Vorsorgevertrag, die Betreuungsverfügung sowie die Patientenverfügung. Ergänzt wird das Vorsorge-Programm durch eine rechtssichere Nachplanung, damit Sie Ihre Angehörigen in der Zukunft finanziell versorgt wissen und Streit innerhalb der Familie um den Nachlass von Anfang an verhindern.

Vorsroge ist günstiger als Nachsorge

Die Ziele einer Vorsorgevollmacht

Das Ziel jeder Vorsorgevollmacht ist es, dass Sie persönlich und – wenn Sie eine Firma leiten – für Ihr Unternehmen handlungsfähig bleiben. Wenn Sie in Ihren persönlichen Angelegenheiten oder als Chef plötzlich ausfallen, ist mittels der Vorsorgevollmacht zur Sicherheit und für den Fall der Fälle eine dritte Person ermächtigt, rechtswirksam für Sie und für Ihr Unternehmen Willenserklärungen abzugeben, zu entscheiden und zu handeln. Dies können der Ehegatte und Lebenspartner, ein Abkömmling, ein Freund oder ein vertrauter Mitarbeiter oder ein sonstiger Dritter Ihres Vertrauens sein.

Mit einer Vorsorgevollmacht haben Sie somit keine Fremdbetreuung zu befürchten. Eine rechtliche „Betreuung“ – der Regelfall ohne spezielle Vorsorge – ist nämlich nicht erforderlich, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgt. § 1896 Absatz 2 BGB regelt dies. Da die Vorsorgevollmacht gegenüber der gesetzlichen Betreuung vorrangig, bestimmen Sie, wer im Notfall für Sie entscheidet. Es hat also jeder in der Hand, die beschriebenen Nachteile des Betreuungsverfahrens zu vermeiden. Sie können die nicht gewollte Fremdbetreuung verhindern. Hierfür genügt es, rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht zu erstellen.

Vorteile einer Vorsorgevollmacht

  1. Sie verhindern, dass ein vom Betreuungsgericht bestellter Fremdbetreuer, den Sie nicht kennen und der Sie nicht kennt, für Sie höchstvertrauliche Entscheidungen über Ihre persönlichen, wirtschaftlichen und medizinischen Angelegenheiten und – wenn Sie Unternehmer sind – für Ihr Unternehmen trifft. Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie die Person, die für Sie entscheiden und handeln darf, wenn Sie wegen Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr hierzu in der Lage sind.
  2. Können Sie nicht mehr handeln, erfolgt mit Vorsorgevollmacht kein Stillstand. Ihr Bevollmächtigter tritt nahtlos für Sie auf. Diese Vertrauensperson kann und darf die notwendigen Erklärungen rechtswirksam in Ihrem Namen und mit Wirkung für und gegen Sie abgeben. So vermeiden Sie die häufig existenzbedrohende Handlungsunfähigkeit bis zur gerichtlichen Bestellung eines Betreuers.
  3. Sie erteilen in der Vorsorgevollmacht vorab konkrete Weisungen, wie der Bevollmächtigte in bestimmten Situationen handeln und entscheiden soll. Es ist Ausdruck Ihres Selbstbestimmungsrechts, dass Sie für persönliche, wirtschaftliche, medizinische Situationen konkrete Vorgaben bestimmen, an die der Bevollmächtigte gebunden ist. Sie üben damit jetzt Ihr Selbstbestimmungsrecht für Situationen aus, in denen Sie nicht mehr handeln und entscheiden können.
Vorsorge schafft Sicherheit

Wer hat die Vorsorgevollmacht zu erstellen?

Die Vorsorgevollmacht ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Jeder Volljährige erklärt die Vorsorgevollmacht deshalb eigenständig.

Für Unternehmer ist die Vorsorge besonders wichtig, wenn der Chef ausfällt: Auch in diesem Fall wird die Erklärung stets von derjenigen Person abgegeben, die das Unternehmen rechtswirksam vertritt. Beim Einzelunternehmen ist das der Betriebsinhaber selbst. Die Vorsorge für Unternehmer ist schwierig. Deshalb hierzu ein Lesetipp: Unser Beitrag „Vorsorge für Unternehmer – Spezial“.

Vorsorgevollmacht an Angehörige schafft Sicherheit

Wer wird bevollmächtigt?

Regelmäßig stellt sich die Frage, wem die Vorsorgevollmacht erteilt werden soll. Muss der Bevollmächtigte bestimmte Voraussetzungen erfüllen? Bevollmächtigter kann grundsätzlich jede Person sein. Der Bevollmächtigte muss keine bestimmten Voraussetzungen erfüllen.

Es gelten zwei Einschränkungen:

  • Ist der Vollmachtgeber in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung untergebracht oder wohnt er dort und der zu Bevollmächtigende steht gleichzeitig in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu dieser Anstalt, diesem Heim oder jener Einrichtung, so darf er nicht bestellt werden. Dies ist zum Schutz des Vollmachtgebers in §§ 1897 Abs. 3, 1896 Abs. 2 BGB geregelt.
  • Weiterhin muss der Bevollmächtigte geeignet sein, die anstehenden Angelegenheiten zu erledigen. Das bedeutet: Es dürfen keine Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten im Raum stehen.

Mehrere Bevollmächtigte

Es ist möglich, mehrere Bevollmächtigte gleichzeitig, für unterschiedliche Vorsorgethemen oder auch nacheinander zu bestellen, und zwar:

  • zur gemeinsamen Vertretung, sodass die Bevollmächtigten gemeinsam handeln (was die Vorsorge wegen der Einstimmigkeit meist ein wenig schwerfällig macht),
  • Bevollmächtigte für jeweils verschiedene Vorsorgegegenstände (der Ehegatte für die Gesundheitssorge und der im Unternehmen mitarbeitende volljährige Sohn zur Vermögenssorge, um den Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten),
  • besonders sinnvoll: Haupt- und Ersatzbevollmächtigter (wenn der Hauptbevollmächtigte selbst gesundheitlich ausfällt oder die Vollmacht nicht annimmt, steht ein Ersatz mit dem Unterbevollmächtigten zur Verfügung).

Vertrauensperson

Die Person, die Sie in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen, muss Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießen. Der Bevollmächtigte sollte in der Lage sein, Ihre Interessen durchzusetzen. Als Ihr Vertreter muss der Bevollmächtigte unter Umständen auch schwierige Situationen durchstehen und weitreichende persönliche, gesundheitliche und geschäftliche Entscheidungen für Sie treffen!

Der Bevollmächtigte ist grundsätzlich dem Betreuungsgericht nicht rechenschaftspflichtig, er kann weithin frei und unkontrolliert entscheiden. Aber Achtung: Der Bevollmächtigte ist dem Vollmachtgeber in großem Maße Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Dem sollte sich jeder bewusst sein, der als Bevollmächtigter für einen anderen auftritt. Kurz und knapp und ohne ins Juristendeutsch abzugleiten: Jede Ausgabe sollte penibel aufgezeichnet und mit einem Beleg archiviert werden. Die Grundregel ist, dass jederzeit eine geordnete Aufstellung vorliegt.

Der Inhalt der Vorsorgevollmacht

Die Vollmacht sollte sprachlich klar abgefasst sein und den Vollmachtgeber und die Person des Bevollmächtigten benennen.

Es sollte keine knappe Generalvollmacht ausgesprochen werden. Vermeiden Sie deshalb die folgende Erklärung: „Ich bevollmächtige meinen Sohn Andreas zur Vertretung meiner Person in allen Angelegenheiten.“). Warum? Es ist sinnvoller, die konkreten Regelungsbereiche ausdrücklich zu benennen. In diesem Fall besteht kein Interpretationsspielraum, dass alle Bereiche umfasst sind.

Dieser Inhalt gehört in die Vorsorgevollmacht

Themen

  • Gesundheitssorge
  • Pflegebedürftigkeit
  • sonstige persönliche Angelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Vertretung bei und gegenüber Behörden und Gerichte
  • Vermögenssorge
  • Post- und Fernmeldeverkehr

Umfang

Außerdem muss der Umfang der Befugnisse und die Reichweite präzise abgefasst werden. Selbst einfache alltägliche Handlungen, an die man bei der Vollmachterteilung nicht direkt denkt, sollten umfasst sein. Richtigerweise erfordert zum Beispiel das Öffnen der Post die vorherige Zustimmung des Vollmachtgebers, sodass auch dies zu berücksichtigen ist. Auch Handlungen wie die Entgegennahme von Zahlungen oder sonstige Kontobewegungen sollten ausdrücklich benannt werden. Möchten Sie Ihrem Bevollmächtigten auch die Entscheidungen über existenziell gefährliche ärztliche Maßnahmen und medizinische Eingriffe (so geregelt in § 1904 Abs. 1 und 2 BGB) bzw. über freiheitsentziehende Unterbringung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen (so geregelt in § 1906 BGB) überlassen, müssen diese in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich schriftlich erteilt sein.

„Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot“ und Untervollmacht?

Darüber hinaus bestehen weitere wichtige Fragen, die Sie bei Erstellung der Vorsorgevollmacht berücksichtigen sollten:

  • Überlegen Sie sich, ob Sie den Bevollmächtigten vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreien. Was bedeutet dieses Juristendeutsch? Grundsätzlich ist dem Bevollmächtigen nach § 181 BGB verboten, im Namen des Vertretenen Geschäfte mit sich selbst oder mit einem Dritten, den er ebenfalls vertritt, abzuschließen. Solche „Insichgeschäfte“ werden wegen der möglichen Interessenkollision als risikobelastet angesehen und sind grundsätzlich unzulässig. Da Verträge zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten aber sinnvoll oder erforderlich sein können, kann der Vollmachtgeber dieses Recht dem Bevollmächtigten bewusst einräumen. In diesem Fall wird der Bevollmächtigte in der Vorsorgevollmacht von dem Verbot befreit, Geschäfte mit sich selbst und dem Vollmachtgeber abzuschließen.
  • Der Vollmachtgeber sollte in der Vorsorgevollmacht regeln, ob der Bevollmächtigte weiteren Personen Untervollmachten zur Vertretung des Vollmachtgebers einräumen darf. Dies kann praktikabel sein und den Bevollmächtigten entlasten. Gleichzeitig wird damit aber der Kreis derjenigen erweitert, die rechtsverbindlich für den Vollmachtgeber handeln dürfen. Dies vergrößert regelmäßig die Risiken für den Vollmachtgeber. Es kommt hierbei auf die Situation an.

In jedem Fall regelt der Vollmachtgeber, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt.

Mit Beratung gelingt die Vorsorgevollmacht

Die Form der Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht unterliegt im Grundsatz keinem gesetzlichen Formzwang. Nach dem Gesetz kann eine Vorsorgevollmacht mündlich oder durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten erteilt werden.

Unsere Empfehlung zur Form der Vorsorgevollmacht: Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beweiskraft sollte jede Vorsorgevollmacht schriftlich verfasst werden. Dies erleichtert der bevollmächtigten Person den Nachweis der Bevollmächtigung. Erst dann wird man von einer effektiven Vorsorgevollmacht sprechen.

Hierzu ein weiterer Tipp: Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist in der Regel nicht notwendig. In Einzelfällen ist dies empfehlenswert, wenn der Notar die Identitäten der beteiligten Personen und deren Geschäftsfähigkeit prüft. Eine notarielle Vorsorgevollmacht erhöht nicht nur die generelle Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr, sondern ermächtigt zudem zu

  • Grundstückgeschäften für den Vertretenen und zum
  • Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages.

Außerdem gilt die allgemeine Empfehlung: Sprechen Sie eine Vollmacht auf jeden Fall mit Ihrer Bank ab. Denn vielfach werden privatschriftliche Vollmachten nur dann anerkannt, wenn die Unterschrift auch bankintern oder notariell beglaubigt ist. Die konkrete Haltung der verschiedenen Banken ist unterschiedlich: Die AGB der Banken und Sparkassen verlangen grundsätzlich zur Wahrnehmung von Bankangelegenheiten die Hinterlegung der Unterschrift des Bevollmächtigten beim Kreditinstitut. Das bedeutet konkret für Sie: Gehen Sie zusammen mit Ihrem Bevollmächtigten zu Ihrer Bank und bevollmächtigen Sie diesen dort unter Verwendung der von Ihrer Bank genutzten Formulare. Der Bevollmächtigte legitimiert sich direkt mit einem offiziellen Ausweispapier. So sind Sie auf der sicheren Seite.

So wird die Vorsorgevollmacht verwahrt

Eine letzte Frage ist noch zu klären: „Wie wird die Vorsorgevollmacht aufbewahrt, damit sie im Notfall sicher und schnell aufgefunden wird?“

Eine Vorsorgevollmacht ist im Notfall nutzlos, wenn der Bevollmächtigte die Urkunde nicht auffinden kann. Es ist deshalb wichtig, dass Sie sich mit Ihrem Bevollmächtigten absprechen, um in Notfällen keine wertvolle Zeit mit der Suche nach der Vollmacht zu verschwenden.

Zum Beispiel können Sie in Ihrem Geldbeutel eine Karte mit dem Hinweis aufbewahren, dass in einem Notfall mit der bevollmächtigten Person direkt Kontakt aufgenommen werden soll. Gegebenenfalls bietet sich auch die Nennung eines Arztes oder des Rechtsanwalts Ihres Vertrauens an, der im Notfall wei0, was zu tun ist.

Registrierung Vorsorgevollmacht

Checkliste zur Verwahrung der Vorsorgevollmacht

  1. Alternative: Sicherer, gut zugänglicher Ort, den der Bevollmächtigte im Notfall aufsuchen kann (z.B. Schreibtischschublade).
  2. Alternative: Übergabe direkt an den Bevollmächtigten mit der Weisung, diese nur in der besprochenen Situation zu nutzen. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht bereits dann nutzen kann, wenn der Vorsorgefall noch nicht eingetreten ist.
  3. Alternative: Übergabe an eine Vertrauensperson, wie etwa einen Rechtsanwalt, der dann im Bedarfsfall die Vollmachtsurkunde dem Bevollmächtigten aushändigt und direkt die im Notfall erforderlichen Schritte in die Wege leitet.

Zentrales Vorsorgeregister

Außerdem kann und sollte eine Eintragung der Vollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister („ZVR“) der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) erfolgen. In diesem Fall kann das Bestehen einer Vollmacht vom Gericht problemlos festgestellt werden.

Der Gesetzgeber stellt Ihnen mit dem ZVR ein Registersystem zur Verfügung, damit Ihre Vorsorgeurkunde im Betreuungsfall auch gefunden wird. Mehr als 3 Mio. Bürgerinnen und Bürger haben ihre Vorsorgeurkunde bereits im Zentralen Vorsorgeregister registriert.

Die Kosten hierfür sind überschaubar und werden von den Vorteilen deutlich aufgewogen: Die Registrierungsgebühr von ca. 20 EUR (bei mehreren Bevollmächtigten kann es auch etwas teurer werden):

  • fällt nur einmalig im Zeitpunkt der Registrierung an (keine Jahresgebühr),
  • deckt die dauerhafte Registrierung der Vorsorgeurkunde (einschließlich aller Angaben zum Umfang der Vollmacht und aller Angaben zu Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen) und
  • umfasst alle Kosten der Auskunft seitens der Betreuungsgerichte.

Diese Kosten sind nach unserer Einschätzung gut investiert.

Bildnachweise

Nach der Reihenfolge ihrer Verwendung: MQ-Illustrations – stock.adobe.com (Titelbild), Zerbor – stock.adobe.com, Wutzkoh – stock.adobe.com, stockpics – stock.adobe.com, Coloures-Pic – stock.adobe.com, Robert Kneschke – stock.adobe.com, Anja Götz – stock.adobe.com, fizkes – stock.adobe.com, Rawf8 – stock.adobe.com.

Gratis

Gratis Erstberatung

Benötigen Sie eine kostenlose Ersteinschätzung im Seniorenrecht? Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns oder bitten Sie uns um einen unverbindlichen Rückruf. Unsere Anwälte und Mitarbeiter kümmern sich gerne um Ihr Anliegen. Wir prüfen in der kostenlosen Erstberatung, ob in Ihrem Fall eine rechtliche Beratung im Seniorenrecht sinnvoll ist.

     So profitieren Sie von unserer Beratung im Seniorenrecht:

    1. Teure Fehler vermeiden & kein Geld verschenken.
    2. Familienfrieden wahren, Konflikte schnell & kostengünstig lösen.
    3. Ihre Rechte werden - wenn es sein muss - konsequent durchgesetzt.
    4. Sich selbst, Ehepartner & Angehörige finanziell versorgt wissen.
    5. Maßgeschneiderte Lösungen: nur mit persönlicher Beratung.
    6. Rechtssicherheit schaffen, beruhigt & sorgenfrei leben.

     

    Warum vertrauen die Mandanten unserer Kanzlei?
    1. Unsere Rechtsanwälte Prof. Anton & Prof. Martinek sind Spezialisten.
    2. Kompetente & innovative Rechtsberatung.
    3. Persönliche & vertrauensvolle Zusammenarbeit, keine wechselnden Sachbearbeiter.
    4. Kein Juristendeutsch: klare Empfehlungen unserer Rechtsanwälte.
    5. Vor Ort in Saarbrücken, persönliche Beratung bundesweit & auf Wunsch bei Ihnen zuhause.
    6. Digitale Rechtsberatung: moderne Kommunikation mit Webakte, Online Meeting & Video-Besprechung.
    7. Schnelle und einfache Problemlösung.
    8. Fairness & Transparenz: keine versteckte Kosten.

    Mit Klick auf den grünen Button stellen Sie eine unverbindliche & kostenfreie Anfrage und Sie können uns Dokumente und Dateien senden.

    Unser VersprechenWir melden uns bei Ihnen sofort für eine kostenlose Erstberatung.

    Oder noch einfacher: Jetzt das Formular ausfüllen und wir rufen Sie sofort an:

    4 + 13 =

    Vorteile persönlicher Beratung

    Lohnt sich eine professionelle Beratung für mich?

    Ja! Mit einem überschaubaren Kosten- und Zeitaufwand können Sie einschätzen, welche erbrechtlichen Ansprüche zu Ihren Gunsten bestehen und welche Ansprüche andere gegebenenfalls geltend machen. So vermeiden Sie Fehler und sparen oft sogar Kosten zu Zeit. Wenn möglich hilft eine außergerichtliche Einigung, langwierige und teure gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Aber auch im Falle eines Gerichtsverfahrens können Sie sich auf unsere erbrechtliche Expertise verlassen!

    Ist eine Beratung nicht zu teuer?

    Nein! Seriöse und professionelle anwaltliche Beratung ist nicht umsonst. Um bei Erbstreitigkeiten das Beste für Sie herauszuholen, sind besondere Kenntnisse im Erbrecht nötig. Damit Sie Ihre Ansprüche bestmöglich durchsetzen, sollten Sie auf eine professionelle anwaltliche Beratung nicht verzichten. Sie brauchen keine Angst zu haben, von Miterben, Erben und Pflichtteilsberechtigten unfair behandelt und finanziell übergangen zu werden. Mit unserer professionellen Beratung sparen Sie Zeit, Kosten und Stress! Daran gemessen ist die Beratung unserer im Seniorenrecht spezialisierten Rechtsanwälte günstig.

    Welche Kosten kommen auf mich zu?

    Die Erstberatung am Telefon, per Email oder online per Video-Web-Besprechung erfolgt stets kostenlos. Eine kostenpflichtige Beratung unserer Anwälte erfolgt erst, wenn wir Sie umfassend über die hierfür anfallenden Kosten informiert haben. Unser Versprechen: Es fallen keine versteckten Kosten an!

    Genügt es nicht, wenn ich mich im Internet informiere?

    Ratschläge aus dem Internet sind selten fehlerfrei und umfassend, aber oft veraltet und für Ihre persönliche Situation nicht speziell genug. Wenn Sie als juristischer Laie selbst versuchen, Ansprüche selbst zu regulieren, können Sie nicht rechtssicher abschätzen, ob diese auch tatsächlich bestehen, in welcher Höhe und wie Sie diese am besten durchsetzen. Dies kann zu jahrelangen und teuren Rechtsstreitigkeiten führen, die emotional sehr belastend sind. Wir versuchen zunächst, eine gütliche Einigung für Sie zu verhandeln, die Ihnen Kosten und Zeit spart. So bieten wir eine ganzheitliche und rechtssichere Lösung, bei der wir Ihre Ziele und Wünsche nach einer vertrauensvollen Beratung mit unseren auf Seniorenrecht spezialisierten Rechtsanwälten für Sie umsetzen. So helfen wir Ihnen bei der effektiven Abwehr von Ansprüchen oder bei der Durchsetzung eigener Pflichtteilsansprüche. Damit schaffen wir Rechtssicherheit und leisten einen Beitrag zur Wahrung des Familienfriedens.

    Was darf ich von dem kostenfreien Erstkontakt erwarten?

    Wir analysieren, ob für Sie ein professionelle Beratung nach dem Erbfall und wegen der Erbstreitigkeiten sinnvoll erscheint. Wir prüfen vorab, wo in Ihrem Fall Probleme liegen und welche Schritte nun besonders wichtig sind, um Ihre Ansprüche vorläufig zu sichern. Für die erste Beratung nach dem Erbfall und im Erbstreit per Telefon, per Email oder online per Video-Web-Besprechung entstehen für Sie garantiert keine Kosten. Erst wenn Sie uns danach förmlich beauftragen, entsteht die zwischen uns vereinbarte Vergütung. Unser Versprechen: Bei unserer Beratung fallen für Sie keine versteckten Kosten an!

    Kann ich bundesweit von der Rechtsberatung der Kanzlei profitieren?

    Ja, wir beraten bundesweit. Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in Saarbrücken. Wir stehen für persönliche Besprechungen in der Kanzlei oder auf Ihren Wunsch für Besuche bei Ihnen zuhause zur Verfügung. Unsere digitale Rechtsberatung ermöglicht es, unsere persönliche und vertrauensvolle Nachlass-Beratung aber auch bundesweit, ja sogar weltweit ohne Qualitätsverlust ohne Reisetätigkeit anzubieten. Persönliche Beratung per Telefon oder online per Video-Web-Besprechung und unsere intuitive Webakte erlauben eine sichere und einfache Kommunikation, egal wo Sie wohnen. Außerdem kooperieren wir mit Partnerkanzleien in Deutschland und weltweit, die Sie bei Bedarf auch vor Ort besuchen können.