Wofür benötige ich einen Erbschein?

Ein Todesfall in der Familie – und jetzt muss ich mich auch noch um das Nachlassgericht kümmern? Im Testament steht doch, dass ich Erbe bin!

Diese erste Reaktion  nach einem Todesfall in der Familie ist verständlich. Ein Erbfall allein stellt schon eine große Belastung dar. Alle Todesfälle haben einen großen bürokratischen und juristischen Aufwand zur Folge. So auch das Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht.

Vorteil Erbschein

Ein Erbschein nützt Ihnen aber in großem Maße. Denn er dient im Rechtsverkehr als Nachweis Ihrer Erbenstellung. Dies vereinfacht die Verwaltung des Nachlasses und die Abwicklung der Erbengemeinschaft ganz erheblich.

Gewiss: Erbe ist und bleibt auch, wer keinen Erbschein besitzt. Banken und Versicherungen geben jedoch meist keine Informationen weiter, wenn man sich nicht mit einem Erbschein legitimieren kann. Erst recht werden sie keine Auszahlungen an die Erben leisten. Auch Grundbuchämter verlangen nach einem Erbschein, bevor sie Eintragungen ändern. In der Regel sollte deshalb ein Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden. Wie das Verfahren vor dem Nachlassgericht funktioniert, auf was Sie im Erbscheinsverfahren achten müssen und welche Probleme auf dem Weg zum Erbschein zu erwarten sind, lesen Sie in diesem Beitrag.

Wann ein Erbschein unnötig ist

Es gibt Situationen, in denen Sie nicht zwingend einen Erbschein beantragen benötigen. Das ist dann der Fall, wenn Sie auf einem anderen Weg über Nachlassgegenstände verfügen dürfen oder wenn Sie anders nachweisen können, dass Sie Erbe sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie eine Kontovollmacht oder eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus erhalten haben. Dann können Sie Ihre Berechtigung zur Verfügung über Nachlassgegenstände auch auf diese stützen. Hier ist jedoch wichtig, dass Sie jede Verfügung später gegebenenfalls nachweisen müssen. Verwahren Sie deshlab für jede Ausgabe den Originalbeleg!

Auch ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll können Ihre Erbenstellung nachweisen. Allerdings prüft das Gericht im Eröffnungsverfahren nicht die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Dies erfolgt nur im Erbscheinsverfahren. Wenn das Testament Zweifel zulässt, scheidet deshalb diese Möglichkeit, sich als Erbe auszuweisen, aus. Auch wenn keine letztwillige Verfügung des Erblassers besteht, ist der Erbschein alternativlos.

Einfach zum Erbschein: Keine Angst vorm Erbscheinsverfahren

Mittlerweile machen Ihnen viele Gerichte die Beantragung eines Erbscheins einfach. Es stehen Ihnen Formulare und Merkblätter zur Verfügung. Diese händigt Ihnen nach dem Erbfall das Nachlassgericht aus oder Sie können über die Website des zuständigen Gerichts auf diese zugreifen. Das zuständige Gericht ist regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Den Erbschein erhält man nach Abschluss des Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht.

Aber auch ohne Formulare und Merkblätter können Sie bei Gericht vor Ort einen Antrag auf Erteilung des Erbscheins stellen, bei dem Ihnen die zuständigen Beamten helfen. In einfach gelagerten Fällen kommen Sie also gut allein zurecht!

Wenn es komplizierter wird, empfiehlt sich die Beauftragung einer auf das Seniorenrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei. Dies ist bei größerem nachlasswert generell zu empfehlen, meist bereits dann, wenn sich eine Immobilie im Nachlass befindet. Ihr Seniorenrechts-Anwalt nimmt dann Ihre Interessen gegenüber anderen Beteiligten des Nachlassverfahrens war, unterstützt Sie beim Erbscheinsantrag und vertritt Sie gegenüber dem Gericht. So können Sie sicher sein, dass das Gericht keine letztwilligen Verfügungen, relevanten Tatsachen und Beweise übersieht – und kommen darüber hinaus regelmäßig schneller zu Ihrem Recht.

Der Erbschein

Der Erbschein weist im Rechtsverkehr nach, dass die in ihm ausgewiesene Person Alleinerbe oder Miterbe geworden ist. Im letztgenannten Fall wird regelmäßig auch die Quote der Miterbenstellung ausgewiesen. Außerdem werden auch Verfügungsbeschränkungen aufgeführt.

Der Erbschein begründet eine widerlegbare Vermutung , dass sein Inhalt richtig und vollständig ist. Stellt sich später heraus, dass er unrichtig ist, kann er wieder eingezogen werden. Ebenfalls möglich ist die Erteilung eines Teilerbscheins, wenn nur ein Teil der Erben bekannt ist oder von einem Miterben kein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt wird.

Beantragt wird ein Erbschein durch den oder die Erben. Das Nachlassgericht führt das Erbscheinsverfahren, an dessen Ende die Erteilung des Erbscheins steht. Erbe ist entweder derjenige, der auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers als Erbe in Betracht kommt, oder bei Fehlen einer solchen der gesetzliche Erbe. Der Antragsteller muss die Erbschaft auch angenommen haben. Dies erfolgt spätestens durch den Antrag auf Erteilung des Erbscheins. Ausnahmsweise können auch andere als die Erben einen Erbschein beantragen, zum Beispiel der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter.

Der Erbscheinsantrag vorm Nachlassgericht

Antrag beim Testament

Der Inhalt des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins unterscheidet sich danach, ob der Erblasser den Nachlass individuell geregelt hat oder die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt. Die nachstehenden Ausführungen gelten zum Beispiel, wenn der Erblasser ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag geschlossen hat.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann grundsätzlich formlos gestellt werden. Die Umstände sind nach § 352 Abs. 3 FamFG eidesstattlich zu versichern. Der Antrag kann beim Nachlassgericht protokolliert oder beim Notar beurkundet werden. Eine Frist ist nicht vorgesehen. Der Antragsteller muss im Falle der gewillkürten Erbfolge die letztwillige Verfügung, die Ihn als Erben berechtigt, benennen – also zum Beispiel das Testament vorlegen. Außerdem sind alle weiteren Verfügungen zu benennen, die der Erblasser gegebenenfalls errichtet hat – auch wenn diese offensichtlich ungültig sind.

Es müssen die bekannten gesetzlichen Erben angegeben werden, die durch die Verfügung von ihrem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen sind. Diese Personen werden ebenfalls am Erbscheinsverfahren beteiligt und müssen vom Nachlassgericht angehört werden.

Bei mehreren Erben müssen diese grundsätzlich im Antrag mit ihrer Erbquote angegeben werden. Es sind jedoch Ausnahmen bekannt, in denen auch ein Erbschein ohne Benennung der Quote erteilt wird. Stellen nicht alle Erben den Antrag zusammen, muss angegeben werden, dass die übrigen Erben die Erbschaft ebenfalls angenommen haben. Außerdem muss die Staatsangehörigkeit des Erblassers mitgeteilt werden, damit das Gericht feststellen kann, welches Recht zur Anwendung kommt.

Antrag bei der gesetzlichen Erbfolge

Für die Erteilung eines Erbscheins bei gesetzlicher Erbfolge – wenn der Erblasser also kein Testament errichtet oder keinen Erbvertrag geschlossen hat – müssen angegeben werden:

  • der Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
  • der letzte gewöhnliche Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
  • das Verhältnis, auf dem das Erbrecht des Antragstellers beruht (i.d.R. Verwandtschaft),
  • ob Personen vorhanden sind oder waren, durch die der Antragsteller in seiner Erbenstellung beeinträchtigt werden würde,
  • ob Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
  • ob über das Erbe ein Rechtsstreit geführt wird,
  • die Annahme der Erbschaft durch den Antragsteller, sowie
  • die Größe des Erbteils des Antragstellers.

Dies sieht auf den ersten Blick alles sehr kompliziert aus. Die Beamten des Nachlassgerichts stehen Ihnen bei der Antragstellung jedoch zur Seite. Auch ein aufs Seniorenrecht spezialisierter Rechtsanwalt kennt sich mit den Förmlichkeiten aus. Geht es um größere Nachlasswerte, zum Beispiel wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört, oder in komplizierteren Fällen, wenn das Testament nicht eindeutig ist, empfiehlt es sich, einen Rechtsbeistand im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht zu beauftragen. Der bewahrt Sie vor kostspieligen Fehlern und kann das Verfahren beschleunigen.

Erbscheinsverfahren: komplizierte Fälle vorm Nachlassgericht

Wenn streitig ist, wer Erbe ist und gegebenenfalls in welcher Höhe, wird hierüber im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht gestritten. In diesen Fällen und auch wenn der Nachlass besonders wertvoll ist, sollten Sie einen im Seniorenrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Zwar gilt im Erbscheinsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht ermittelt alle für den Fall relevanten Tatsachen von sich aus. Jedoch können und sollen auch die Beteiligten die relevanten Tatsachen vortragen, Beweise anbieten und rechtliche Meinungen recherchieren und äußern. Dies gelingt nur mit einem Spezialisten optimal.

Ein Anwalt hilft dabei, die entsprechenden Anträge zu stellen und dem Gericht den entscheidenden Anlass für weitere Ermittlungen zu geben. Er wird dafür sorgen, dass dem Gericht alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen, und so den Interessen seines Mandanten dienen. Auch bei Vorliegen besonderer Konstellationen wie Vor- und Nacherbschaft, Erbfällen in Patchworkfamilien oder der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung bewahrt Sie ein Rechtsanwalt vor kostspieligen Fehlentscheidungen, die häufig nicht mehr korrigiert werden können.

Fazit: Erbschein und Erbscheinsverfahren vorm Nachlassgericht

Zwar ist die Beantragung eines Erbscheins in einfach gelagerten Fällen für juristische Laien ohne Rechtsbeistand gut zu bewerkstelligen. Wenn der Erblasser ein nur geringes Vermögen hinterlässt und sich alle Erben einig sind, können Sie ohne Probleme nur mit Hilfe des Nachlassgerichts zu Ihrem Erbschein kommen. Aber auch im Erbscheinsverfahren können Probleme und Hindernisse auftauchen, mit denen Laien nicht umzugehen wissen. Bevor hier kostspielige Fehler passieren, die meist nicht mehr geheilt werden können, empfiehlt sich die Beratung bei einer auf das Seniorenrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei. Diese vertritt Sie gegenüber anderen Erben, Pflichtteilsberechtigten und auch gegenüber dem Nachlassgericht. So können Sie sicher sein, dass im Verfahren alle relevanten Tatsachen und Rechtsansichten berücksichtigt werden, ein faires Ergebnis erzielt und kein Geld unnötig verschenkt wird.

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